Zertifizierung

Teilnahmebedingungen "familien-ferien / familien-restaurant in Baden-Württemberg"

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  • Ziele der Zertifizierung sind, die Qualität der familienfreundlichen Angebote in Baden-Württemberg herauszustellen, die hohe Qualität sicherzustellen und weiterzuentwickeln sowie die Anbieter zu fördern und für die Teilnahme an der Erlebnismarke "familien-ferien in Baden-Württemberg" zu gewinnen.

    Die Kriterien sind auf Familien mit kleineren Kindern ausgerichtet. Die familien-ferien in Baden-Württemberg sprechen vor allem Familien mit Kindern zwischen Null und ca. zwölf Jahren an.

    Alle Informationen zur Zertifizierung sowie den Marketingmaßnahmen der familien-ferien in Baden-Württemberg finden Sie im Tourismusnetzwerk Baden-Württemberg.

  • Wer kann teilnehmen?

    • Gemeinden, Städte, Regionen, Tourismusgemeinschaften
    • Beherbergungsbetriebe
    • Gastronomiebetriebe
    • Erlebnispartner - Freizeitattraktionen

    A. Gemeinden, Städte, Regionen, Tourismusgemeinschaften

    Die Kategorie wird in zwei Rubriken unterteilt:

    A.1. Gemeinde

    • Eine Gemeinde kann nur gemeinsam mit mindestens einem familienfreundlich zertifizierten Beherbergungsbetrieb teilnehmen.
      • Bis 100.000 Übernachtungen im Jahre: mind. ein familienfreundlich ausgezeichneter Betrieb
      • Bis 450.000 Übernachtungen im Jahr: mind. zwei familienfreundlich ausgezeichnete Betriebe oder ein ausgezeichneter Großbetrieb mit mind. 50 Betten
      • Ab 450.001 Übernachtungen im Jahr: mind. drei familienfreundlich ausgezeichnete Betriebe

    A.2. Tourismusregion / Tourismusgemeinschaft

    • Die Hälfte der Mitgliedsgemeinden, die über eine Tourist-Information mit ServicemitarbeiterInnen oder eine vergleichbare Stelle verfügen, müssen sich in der Kategorie A.1 Gemeinde bewerben und in dieser ausgezeichnet werden.
    • Gemeinsame touristische Vermarktung unter einer Marke. Das Thema Familie ist ein Hauptthema in der Konzeption / im Leitbild.

    B. Beherbergungsbetrieb 

    Die Kategorie Beherbergung wird in zwei Rubriken unterteilt:

    • B.1. Privatanbieter und Unterkünfte mit weniger als 8 Betten / 50 Touristenstellplätzen können nur gemeinsam mit einer Gemeinde teilnehmen.
    • B.2. Größere Betriebe mit mindestens 8 Betten / 50 Touristenstellplätzen können auch ohne Beteiligung der zuständigen Gemeinde teilnehmen.

    Teilnahmeberechtigt sind Beherbergungsbetriebe wie Aparthotels, Campingplätze, Feriendörfer, Ferienwohnungen, Gasthöfe, gemeinnützige Ferienstätten, Hotels, Jugendherbergen, Landhotels, Pensionen, Familien-Erholungsheime, Urlaub auf dem Bauernhof etc.

    Mitglieder- oder personengruppengebundene Beherbergungsbetriebe, Kliniken, Sanatorien, Häuser von Versicherungsträgern oder Firmen sowie reine Kinder- oder Jugendgruppenbetriebe können nicht teilnehmen.

    C. Gastronomiebetriebe
    Teilnehmen können alle gastronomischen Einrichtungen mit besonderer Familienorientierung.

    D. Erlebnispartner – Freizeitattraktionen
    Teilnehmen können alle öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie Sport-, Erlebnis- und Kultureinrichtungen, Spaß- und Erlebnisbäder, Tier-, Natur- und Umweltparks, Freizeitparks, Museen und sonstige Attraktionen für Familien.

    Beherbergungsbetriebe / Erlebnispartner mit öffentlicher Gastronomie
    Beherbergungsbetriebe und Erlebnispartner mit öffentlicher Gastronomie können sich in beiden Kategorien bewerben. Die Teilnahmegebühr für die Gastronomie entfällt bei gemeinsamer Bewerbung. 

  • Die Jury wird von der Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg und der DEHOGA Tourismus Baden-Württemberg GmbH einberufen.

  • Die Anmeldung für die Prüfung 2024 ist ab Ende November 2023 möglich und wird im Tourismusnetzwerk Baden-Württemberg veröffentlicht.

    Anmeldeschluss für die Onlinebewerbung ist der 31. Januar 2024.
    Nach Anmeldeschluss werden die Werbemittel, die Internetseite sowie die Präsentation in den Sozialen Medien bewertet.

    Die Jury überprüft alle gültigen Bewerbungen vor Ort (maximal ein Musskriterium wird nicht erfüllt). Die Vor-Ort-Überprüfung durch die Jury erfolgt voraussichtlich ab Frühsommer 2024. Es werden nur vorhandene Angebote und die vorhandene Ausstattung in der Bewertung berücksichtigt, keine Planungen. Die Ergebnisse werden voraussichtlich im Oktober 2024 mitgeteilt. Die Auszeichnung gilt vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027.

  • Betrieben und Organisationen, welche die überprüften Bedingungen erfüllen, wird das Recht auf Nutzung der Auszeichnung „familien-ferien“ bzw. „familien-restaurant“ für die Dauer von drei Jahren gestattet und in Form einer Urkunde und Plakette verliehen.

    Großbetriebe mit mehr als 20.000 ÜN, Erlebnispartner und Tourismusorte erhalten von der Arbeitsgemeinschaft „Die Familienfreundlichen in Baden-Württemberg“ das Angebot über einen Markenvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren.

    Die ausgezeichneten Betriebe verpflichten sich, die Qualität des Angebotes für die Dauer von drei Jahren aufrechtzuerhalten bzw. zu verbessern.

    Es erfolgt keine Abstufung der Auszeichnung. Die Entscheidung der Jury ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  • Die Teilnahmegebühr fällt unabhängig vom Ergebnis an und ist vorab zu entrichten. Die Rechnungen werden nach Anmeldeschluss versandt.

    Die Teilnahmegebühr beträgt:

    A. Gemeinde, Stadt, Region

    • A.1. Gemeinde (Tourist-Information) € 690,00 zzgl. ges. MwSt.
    • A.2. Region – Tourismusgemeinschaft € 300,00 zzgl. ges. MwSt.

    Die Gebühren für die Mitgliedsgemeinden der Kategorie A.2. werden zusätzlich bei diesen direkt erhoben.

    B. Beherbergungsbetrieb*

    • B.1 Beherbergungsbetrieb € 175,00 zzgl. ges. MwSt.
    • B.2 Großbetrieb (über 20.000 ÜN/Jahr) € 350,00 zzgl. ges. MwSt.

    Für die Präsentation auf www.familien-ferien.de fallen zusätzliche Kosten (auf Anfrage buchbar: € 60,00 zzgl. MwSt./Jahr bzw. 10 Prozent Provision pro Buchung) an.

    C. Gastronomiebetrieb* € 150,00 zzgl. ges. MwSt.

    D. Erlebnispartner* € 510,00 zzgl. ges. MwSt.

    * DEHOGA-Mitglieder erhalten einen Rabatt von € 15,00 zzgl. ges. MwSt.

    Bei kombinierten Betrieben wie Hotel mit Restaurant oder Erlebnispartner mit öffentlich zugänglicher Gastronomie entfällt die Gastronomiegebühr.

  • Leo Lustig guckt als Pirat aus der Schatztruhe.

    Anja Hemmerich

    Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg

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