Reisebedingungen für Pauschalangebote
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie mit der jeweils als Anbieter und Buchungsstelle angegebenen Tourist-Information (bzw. der jeweiligen Stadt oder Gemeinde als deren Rechtsträger), nachstehend„Tourismusstelle“ genannt, als Reiseveranstalter abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalangebote im Katalog Familienferien. Sie gelten nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen bzw. deren Vermittlung.
1. Vertragspartner / Vertragsschluss
1.1. Im Buchungsfall wird Vertragspartner des Reisevertrages die als Anbieter/Buchungsstelle angegebene Tourismusstelle bzw. die Stadt oder Gemeinde als Rechtsträger der jeweiligen Tourismusstelle. Die einzelnen Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsbetriebe, werden nicht Vertragspartner des Gastes und sind nicht Reiseveranstalter der Pauschalangebote in diesem Katalog.
1.2. Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Kunde der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.3. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle an den Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.4. Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Anzahlung/Restzahlung
2.1. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB ist, soweit dies in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 15% des Reisepreises.
2.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann, 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.3. Abweichend von den Regelungen in Ziff. 3.1 und 3.2 sind Anzahlung und Restzahlung ohne Übergabe eines Sicherungsscheines zahlungsfällig, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- pro Person nicht übersteigt.
b) die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Urlaubsort beinhalten und vereinbart ist, dass der gesamte Reisepreis am Reiseende zu bezahlen ist
c) die Tourismusstelle als Reiseveranstalter bzw. deren Rechtsträger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
3. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
3.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle.
3.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer steht der Tourismusstelle Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen der Tourismusstelle wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60 %
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
3.3. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
3.4. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
3.5. Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die Tourismusstelle, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 26,- erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
4. Obliegenheiten des Reisenden/Kunden
(Mängelanzeige, Kündigung, Ausschlussfrist)
4.1. Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der Tourismusstelle anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
4.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen.
4.3. Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der Tourismusstelle unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.
5. Haftung
5.1. Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der Tourismusstelle für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
5.2. Die Tourismusstelle haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots der Tourismusstelle sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)
6. Rücktritt der Tourismusstelle
6.1. Die Tourismusstelle kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, bis 3 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
6.2. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
6.3. Die Tourismusstelle ist verpfl ichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
6.4. Im Falle des Rücktritts erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Verjährung
Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber der Tourismusstelle, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Kunden und der Tourismusstelle Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
8.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Tourismusstelle findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
8.2. Der Kunde kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen.
8.3. Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Tourismusstelle vereinbart.
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